Technische und organisatorische Maßnahmen gem. DSGVO
Organisation:
1. Vertraulichkeit
(Art. 32 Abs. 1 lit. DSGVO)
1.1 Zutrittskontrolle
Technische Maßnahmen
- Alarmanlage
- Chipkarten/Transpondersystem
- Manuelles Schließsystem
- Schließsystem mit Codesperre
- Türen mit Knauf Außenseite
- Klingelanlage mit Kamera
- Videoüberwachung der Eingänge
- Schlüsselregelung/Liste
- Empfang/Rezeption/Pförtner
- Beschäftigten-/Besucherausweis
- Login mit User-ID + Passwort
- Anti-Viren Software auf Servern
- Anti-Viren Software auf Clients
- Firewall
- VPN für externe Verbindungen
- Verschlüsselung von Datenträgern
- BIOS Schutz
- Automatische Desktopsperre
- Verschlüsselung von Notebooks
- Benutzerberechtigungen nach Need-to-know-Prinzip
- Richtlinie „Umgang mit Passwörtern“
- Richtlinie „Löschen von Daten“
- Richtlinie „Datenschutz“
- Aktenvernichter
- Physische Löschung von Daten
- Protokollierung von Zugriffen
- Tresor
- Trennung von Live- und Testumgebung
- Physikalische Trennung (Systeme/Datenbanken/Datenträger)
- Mandantenfähigkeit relevanter Anwendungen
- Einsatz von VPN
- Protokollierung der Zugriffe
- Verschlüsselte Verbindungen (https)
- Nutzung von Mail-Signierung
- Dokumentation der Empfänger
- Protokollierung der Datenzugriffe
- Übersicht verwendeten Software
- Individuelle Benutzernamen
- Löschkonzept inkl. Zuständigkeiten
- Rauchmelder
- Feuerlöscher im Serverraum
- Serverraumüberwachung
- Klimaüberwachung im Serverraum
- USV
- Schutzsteckdosenleiste
- Tresor
- RAID-System
- Backup & Recovery-Konzept
- Überwachung des Backups
- Wiederherstellungstests
- Sichere Aufbewahrung der Sicherungsmedien
- Keine Wasserrohre im Serverraum
- Erstellung von Notfallplänen
- Getrennte Partitionen für Betriebssystem und Daten
Organisatorische Maßnahmen
1.2 Zugangskontrolle
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme (IT-Systeme) von Unbefugten genutzt werden können.
Mit Zugangskontrolle ist die Verhinderung der unbefugten Nutzung von Systemen gemeint. Möglichkeiten sind beispielsweise: Bootpasswort, Benutzerkennung mit Passwort für Betriebssysteme und eingesetzte Softwareprodukte, Bildschirmschoner mit Passwort, sowie der Einsatz von Chipkarten zur Anmeldung. Darüber hinaus können auch organisatorische Maßnahmen notwendig sein, um beispielsweise eine unbefugte Einsichtnahme zu verhindern (z.B. Vorgaben zur Aufstellung von Bildschirmen, Herausgabe von Orientierungshilfen für die Anwender zur Wahl eines sicheren Passworts).
Technische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
1.3 Zugriffskontrolle
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Die Zugriffskontrolle kann unter anderem gewährleistet werden durch geeignete Berechtigungskonzepte, die eine differenzierte Steuerung des Zugriffs auf Daten ermöglichen. Dabei gilt, sowohl eine Differenzierung auf den Inhalt der Daten vorzunehmen als auch auf die möglichen Zugriffsfunktionen auf die Daten. Weiterhin sind geeignete Kontrollmechanismen und Verantwortlichkeiten zu definieren, um die Vergabe und den Entzug der Berechtigungen zu dokumentieren und auf einem aktuellen Stand zu halten (z.B. bei Einstellung, Wechsel des Arbeitsplatzes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Besondere Aufmerksamkeit ist immer auch auf die Rolle und Möglichkeiten der Administratoren zu richten.
Technische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
1.4 Trennungskontrolle
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dies kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.
Technische Maßnahmen
1.5 Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
Pseudonymisierung bedeutet, die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise stattfindet, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können. Außerdem sind diese zusätzlichen Informationen gesondert aufzubewahren und durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen.
2. Integrität
(Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
2.1 Weitergabekontrolle
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträgern nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit bei der elektronischen Datenübertragung können z.B. Verschlüsselungstechniken und Virtual Private Network eingesetzt werden. Maßnahmen beim Datenträgertransport bzw. Datenweitergabe sind Transportbehälter mit Schließvorrichtung und Regelungen für eine datenschutzgerechte Vernichtung von Datenträgern.
Technische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
2.2 Eingabekontrolle
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Eingabekontrolle wird durch Protokollierungen erreicht, die auf verschiedenen Ebenen (z.B. Betriebssystem, Netzwerk, Firewall, Datenbank, Anwendung) stattfinden können. Dabei ist weiterhin zu klären, welche Daten protokolliert werden, wer Zugriff auf Protokolle hat, durch wen und bei welchem Anlass/Zeitpunkt diese kontrolliert werden, wie lange eine Aufbewahrung erforderlich ist und wann eine Löschung der Protokolle stattfindet.
Technische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit
(Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
3.1 Verfügbarkeitskontrolle
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Hier geht es um Themen wie eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, Klimaanlagen, Brandschutz, Datensicherungen, sichere Aufbewahrung von Datenträgern, Virenschutz, RAID-Systeme, etc.
Technische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
- Zentrale Dokumentation
- Auditierung
- IT-Sicherheitskonzept
- Jährliche Überprüfung der TOM
- Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
- Halbjährliche Sensibilisierung der Beschäftigten
- Verpflichtung aufs Datengeheimnis
- Bestellung eines Informationssicherheitsbeauftragten
- Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO
- Prozess „Auskunftsanfrage eines Betroffenen“
4. Regelmäßige Überprüfung, Bewertung & Evaluierung
(Art. 32 Abs. 1 lit. d; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
4.1 Datenschutz-Management
Technische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
- Einsatz von Firewall und regelmäßige Aktualisierung
- Einsatz von Spamfilter und regelmäßige Aktualisierung
- Einsatz von Virenscanner und regelmäßige Aktualisierung
- Intrusion Detection System (IDS)
- Intrusion Prevention System (IPS)
4.2 Incident-Response-Management
Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen.
Technische Maßnahmen
- Dokumentation der Prozesse zur Erkennung und Meldung von Sicherheitsvorfällen
- Prozess „Umgang mit Sicherheitsvorfällen“
- Verpflichtung aufs Datengeheimnis
- Einbindung von DSB und ISB bei Sicherheitsvorfällen
- Dokumentation von Sicherheitsvorfällen
- Prozess für Nachbearbeitung eines Sicherheitsvorfalls
- Datenschutzkonzept
Organisatorische Maßnahmen
- Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich
- Einfache Ausübung des Widerrufsrechts des Betroffenen durch technische Maßnahmen
4.3 Datenschutzfreundliche Voreinstellung (Art. 25 Abs. 2 DSGVO)
Privacy by design / Privacy by default
Technische Maßnahmen
- Schließung von Auftragsverarbeitungsverträgen
- Schriftliche Weisung an den Auftragnehmer
- Verpflichtung der Beschäftigten des Auftragnehmers auf Datengeheimnis
- Verpflichtung des Auftragnehmers zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei Bestellpflicht
- Vereinbarung wirksamer Kontrollrechte
- Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags
- Bei längerer Zusammenarbeit: Laufende Überprüfung des Auftragnehmers und seines Schutzniveaus
4.4 Auftragskontrolle (Outsourcing an Dritte)
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. Unter diesen Punkt fällt neben der Datenverarbeitung im Auftrag auch die Durchführung von Wartung und Systembetreuungsarbeiten sowohl vor Ort als auch per Fernwartung. Sofern der Auftragnehmer Dienstleister im Sinne einer Auftragsverarbeitung einsetzt, sind die folgenden Punkte stets mit diesen zu regeln.
Organisatorische Maßnahmen